Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kultur- und Heimatverein „Rund um den Eichberg“ e.V. und ist eingetragen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig, VR 20 856.
Die Anschrift richtet sich nach dem Wohnsitz des Vereinsvorsitzenden.
Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

Der Verein versteht sich als Gemeinschaft von Personen und Körperschaften, die sich für die Verschönerung der Orte Altenbach, Leulitz und Zeititz und deren Umgebung einsetzt.

Zweck des Vereins ist:
Der Satzungszweck wird verwirklicht besonders in der Durchführung von:

  • wissenschaftlichen und kulturellen Vortragsveranstaltungen und Forschungsvorhaben,
  • Vergabe von Forschungsaufträgen im Sinne der heimatlichen Geschichte und des Kulturgutes,
  • Förderung des Heimatgedanken,
  • Aufarbeitung und Pflege der Dorf- und Vereinschroniken,
  • Pflege von Kultursammlungen, Liedgut und Chorgesang,
  • Wiederaufarbeitung und Pflege von Denkmälern (z.B. Kriegerdenkmal in Neualtenbach),
  • Pflege von natur- und kulturhistorischen Plätzen im Sinne des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes auf dem Gebiet der drei Ortschaften (z.B. Grenzpunkt am Eichberg, Dorfplätze der drei Ortschaften, alten Bergbaugruben),
  • Förderung des traditionellen Brauchtums im Umgang mit der Tonverarbeitung und alten landwirtschaftlichen Arbeitsweisen,
  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in Zusammenarbeit mit anderen Sportvereinen der Umgebung auf der Basis des Massen- und Breitensportes.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Vereinsämter können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a Estg. entschädigt werden. Die Entscheidung über Inhalt und Höhe der Zahlung trifft der Vorstand.
Darüber hinaus haben alle ehrenamtlich für den Verein Tätigen einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft – Entstehung

Mitglied des Vereins können alle juristischen und natürlichen Personen werden. Um die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereins nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist binnen 2 Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides beim Vorstand des Vereins einzureichen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

  1. freiwilligen Austritt,
  2. Tod,
  3. Ausschließung.

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied nimmt bis zum Ausscheiden alle Rechte und Pflichten des Vereins wahr.
Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen Vereinsinteressen verstößt oder den Jahresbeitrag bis zum 31.12. nicht zahlt, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand des Vereins einzureichen. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 6
Mitglieder – Rechte und Pflichten

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Antragstellung für eine Abstimmung der Mitgliederversammlung, zur Wahl in die Organe des Vereins sowie durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinie der Vereinsarbeit mitzubestimmen.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur satzungsmäßigen Mitarbeit.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
Eventuelle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben bestehen.

§ 7
Beiträge

Neben einer Aufnahmegebühr, die von der jeweiligen Mitgliederversammlung festgesetzt wird, wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Höhe und Zahlungsmodalitäten regelt die Beitragsordnung.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand.

§ 9
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kassenwart/Schatzmeister.
Der Vorstand kann einen erweiterten Vorstand berufen, der aus bis zu 7 weiteren Vereinsmitgliedern besteht.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von 4 Jahren. Er bleibt jeweils solange im Amt, bis Neuwahl erfolgt.

§ 10
Gesetzliche Vertretung

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einen Kassenwart/Schatzmeister. Der Verein wird von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

§ 11
Innere Ordnung des Vereins

Der Vorstand leitet den Verein zur Erfüllung der in der Satzung gestellten Aufgaben.
Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
  • Aufstellung des Jahreswirtschaftsplanes und des Arbeitsplanes
  • Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Vorbereitung und Einsetzen von Beschlüssen.

§ 12
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Ihr obliegt vor allem:

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  2. die Entlastung der Vorstandsmitglieder
  3. die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder
  4. die Aufstellung des Haushaltsplanes für das neue Vereinsjahr
  5. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Beitrages
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 13
Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

§ 14
Änderung des Vereinszwecks und Auflösung

Die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung kann nur eigens zu diesem Zweck in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sind.
Der Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder mit der in § 14 Abs. 2 angegebenen Mehrheit beschlussfähig.
In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 15
Liquidatoren und Anfallberechtigte

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bennewitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16
Rechtswirksamkeit und Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintrag im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig in Kraft.
Mit Inkrafttreten der Neufassung vom 23.03.2018 verliert die Fassung vom 21.02.2014 ihre Gültigkeit.

Bennewitz, den 23.03.2018 (2. Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung)

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